A. Geltungsbereich
B. Gegenleistung
C. Zahlung
D. Zahlungsverzug
E. Lieferung
F. Gefahrenübergang
G. Beanstandung
H. Sonstige Schadensersatzansprüche
I. Verwahren, Versicherung
J. Eigentum, Urheberrecht
K. Impressum
L. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit, Copyright
A. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Beim Upload durch den Auftragsgeber bzw. beim Zusenden der druckfertigen Daten und den dazugehörigen Auftragsdaten handelt es sich um eine Auftragsvergabe im Sinne einer Willenserklärung nach § 145 BGB.
B. Gegenleistung
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Nachträgliche
Preisänderungen bleiben vorbehalten. Die Preise des Auftragnehmers enthalten
keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Die Preise
schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein. Die Zusatzkosten sind aus der Preisliste zu entnehmen
oder nachzufragen.
2. Datenkonvertierung, Probedruck und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlaßt sind, werden mit EUR 50,- pro Stunde berechnet. Die Bestimmungen
des Abschnittes IX gelten entsprechend.
3. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber
zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben.
Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler.
Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt
sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen sind Änderungen nur in begrenztem
Umfang möglich; sie werden gesondert berechnet.
4. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vom Auftragnehmer schriftlich
bestätigt wird.
5. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, oder die auf Grund
unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sind gestattet,
soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen
für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen
Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten.
Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.
6. Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber bedürfen
der schriftlichen Bestätigung; sie werden einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeabdrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
7. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die vom Auftragnehmer für
ihn produzierten Waren für Werbezwecke (z.B. als Anschauungsmuster) des
Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
C. Zahlung
1. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Andere Vereinbarungen werden auf der Rechnung schriftlich festgehalten. Skontoabzüge
sind unzulässig, wenn noch ältere Rechnungen offen stehen, deren Fälligkeit
bereits überschritten ist. Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
Zahlungen sind rechtzeitig zu leisten, so dass der Auftragnehmer am Fälligkeitstag
über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern.
3. Bei Zahlung nach Fälligkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und
sofortige Zahlung aller offener, auch der noch nicht fälligen Rechnungen
verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückbehalten sowie die Weiterarbeit
an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine
Zahlung leistet.
E. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers
versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch
die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
frühestens nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags
erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und evtl. Einwilligung des
Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen. Maßgeblich für die Wahrung
der Frist ist der Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers
verläss oder wegen Unmöglichkeit des Versandes eingelagert wird. Verlangt
der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen, so beginnt
die Lieferfrist ab Bestätigung der Änderung von vorn. Voraussetzung
für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer diese mit der im kaufmännischen
Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §§
361 BGB bleibt unberührt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung
sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
4. Betriebsstörung - sowie im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem
eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, sowie Störungen in den Datenleitungen,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Der
Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unterrichten, sofern die Einhaltung
des Liefertermins gefährdet ist.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes
tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch
an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an.
F. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der
Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald diese ihm oder einem Frachtführer
übergeben wurde. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Der Auftragnehmer
ist nicht zum Abschluß von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art
verpflichtet.
2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts
anderes vereinbart ist, wählt der Auftragnehmer Verpackung, Versandweg
und Versandart nach bestem Ermessen. Die Kosten für Verpackung trägt
der Auftraggeber.
3. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche bereits bei Anlieferung
geltend, so hat er die angelieferte Ware dennoch entgegenzunehmen und ordnungsgemäß
zu verwahren, bis die Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist.
G. Beanstandung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Daten
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse mit
den gestellten Daten in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler
geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit
es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers
zur weiteren Herstellung.
2. Die angelieferte Ware ist vom Auftraggeber auch abzunehmen, wenn sie lediglich
unwesentliche Mängel aufweist. Paletten und Pakete sind vor Übernahme
zur Feststellung etwaiger Beschädigung und Beraubung zu prüfen.
Beschädigte Sendungen sind dem Beförderer erst nach schriftlicher
Anerkenntnis des Schadens abzunehmen.
3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht
zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden,
wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Waren das
Lieferwerk verlassen haben, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Eignung seiner
Erzeugnisse für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck insbesondere
bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung.
5. Technologisch begründete Toleranzen in Größe, Farbe, Gummierung,
Material, Gewicht, Qualität und der sonstigen Ausführung berechtigen
nicht zu Beanstandungen seitens des Auftraggebers. Für Kohlepapiere und
selbstdurchschreibende Papiere, Folien und ähnliche Sondermaterialien
gelten bezüglich Qualität, Druckfarbenschwankungen, Durchschreibe-,
Bearbeitungs- und Lagerfähigkeit die Bedingungen des jeweiligen Herstellers
und/oder Lieferers dieser Grundmaterialien.
6. Abweichungen bei Druckarbeiten, soweit sie auf den durch Drucktechnik bedingten
Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen, können nicht beanstandet
werden, soweit es sich um geringfügige Abweichungen vom Original handelt,
oder sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der
sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt
worden sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
7 . Bei berechtigten und vom Auftragnehmer anerkannten Beanstandungen (bei
Gütemängeln nur nach Rückgabe der fehlerhaften Stücke)
wird nach Ermessen des Auftragnehmers nachgebessert, Ersatz geleistet oder
der Gegenwert gutgeschrieben. Mängel eines Teils berechtigen nicht zur
Beanstandung der ganzen Lieferung. Über Ersatz oder Gutschrift der beanstandeten
Ware hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung der Mangelfolgeschäden
wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
8. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
9. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung
aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz
auf 20% unter 2.000 kg auf 15%.Ê
H. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung und bei Schlechterfüllung sind der Auftragnehmer und dessen Arbeitnehmer zum Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens (Folgeschaden), einerlei aus welchem Rechtsgrund, nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Ausschluß der Haftung gesetzlich unzulässig ist.
I. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstände oder Daten sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach
vorheriger Vereinbarung und gegen besonderer Vergütung über den Auslieferungstermin
hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände oder Daten werden, soweit sie
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin
pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so
hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
J. Eigentum, Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithographien und Druckplatten
bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers
und werden nicht ausgeliefert.
2.Die Drucksachen und elektronischen Veröffentlichungen werden aufgrund
der inhaltlichen Vorgabe des Kunden hergestellt. Fehldruck hat auf derer Inhalt
keinen Einfluß. Aus diesem Grund haftet der Kunde gegenüber Fehldruck dafür,
dass er zur Nutzung, Weitergabe und Verbreitung aller übergebenen Daten
bzw. zur Verfügung gestellten Vorlagen inkl. Texte und Bildmaterial uneingeschränkt
berechtigt ist. Der Kunde haftet ferner dafür, dass durch die Herstellung
der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen keine gewerblichen Schutzrechte
oder Urheberrechte Dritter beeinträchtigt werden, und dass die Drucksachen
keine wettbewerbswiedrigen Inhalte enthalten, nicht gegen gute Sitten verstoßen.
Wird Fehldruck von Dritten, deren Rechte durch die Verwendung der vom Kunden
zur Verfügung gestellten Vorlagen verletzt werden, in Anspruch genommen,
stellt der Kunde Fehldruck von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten
und Aufwand frei.
K. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf die Vertragserzeugnisse mit Zustimmung
des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
L. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit, Copyright
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel-
und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Auftragnehmers.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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